Nicht bestandene Prüfungen an der Uni: Durchschnitt, Freiversuch & Wiederholung erklärt

Student an einer deutschen Universität prüft eine nicht bestandene Prüfung mit Freiversuch-, Wiederholungs- und Notendurchschnitt-Regelungen.

Zählen nicht bestandene Prüfungen im Durchschnitt?

Die kurze Antwort: Es kommt auf die Prüfungsordnung Ihrer Hochschule an. Es gibt keine einheitliche Regelung in Deutschland. Manche Universitäten zählen nur die Note der bestandenen Wiederholungsprüfung, andere berücksichtigen auch den Fehlversuch — und einige haben Sonderregelungen wie den Freiversuch, der die Erstnote komplett streichen kann.

Die häufigste Variante: Nur die Note des bestandenen Versuchs fließt in den Notendurchschnitt ein. Der Fehlversuch erscheint zwar im Prüfungsamt-System, wird aber bei der Durchschnittsberechnung ignoriert. Das gilt allerdings nicht überall — und nicht in jeder Situation.

Drei typische Regelungsmodelle

Über die verschiedenen Prüfungsordnungen hinweg lassen sich drei Grundmodelle identifizieren:

Modell A — Nur die bestandene Note zählt: Der Fehlversuch wird für die Durchschnittsberechnung vollständig ignoriert. Nur die Note der erfolgreichen Wiederholung fließt mit den ECTS-Punkten des Moduls in den gewichteten Schnitt ein. Dieses Modell ist an der Mehrheit der deutschen Universitäten verbreitet.

Modell B — Beste Note zählt (bei Freiversuch): Wenn ein Freiversuch genutzt wurde und der Studierende die Prüfung wiederholt, gilt die bessere der beiden Noten. War der Erstversuch bestanden (z. B. 3,7) und die Wiederholung besser (z. B. 2,3), zählt die 2,3. War die Wiederholung schlechter, bleibt die Erstnote bestehen.

Modell C — Durchschnitt der Versuche: Selten, aber existent: Einige Prüfungsordnungen bilden den Durchschnitt aus Erstversuch und Wiederholung. Bei 5,0 (nicht bestanden) im Erstversuch und 2,7 im Zweitversuch ergäbe das (5,0 + 2,7) / 2 = 3,85 — deutlich schlechter als die reine Wiederholungsnote.

Welches Modell für Sie gilt, steht in der Prüfungsordnung Ihres Studiengangs. Der entscheidende Paragraph heißt meist „Wiederholung von Prüfungen“ oder „Bewertung bei Wiederholung“.

Freiversuch – Regeln, Voraussetzungen & Fallstricke

Was ist ein Freiversuch?

Der Freiversuch ist eine Regelung, die es Studierenden erlaubt, eine bestandene Prüfung einmalig zu wiederholen, um die Note zu verbessern — ohne dass der Erstversuch als endgültig gilt. Gleichzeitig wird ein nicht bestandener Erstversuch unter Freiversuch-Bedingungen oft nicht als Fehlversuch gezählt.

Die Idee dahinter: Studierende sollen motiviert werden, Prüfungen im vorgesehenen Semester abzulegen, statt sie aufzuschieben. Der Freiversuch belohnt das Einhalten der Regelstudienzeit, indem er das Risiko des ersten Versuchs reduziert.

Voraussetzungen (häufig)

Die genauen Bedingungen variieren, aber diese Voraussetzungen sind an den meisten Hochschulen üblich:

  1. Die Prüfung muss innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden — oft definiert als „im Semester, in dem die Prüfung laut Studienplan vorgesehen ist“ oder „spätestens im darauffolgenden Prüfungszeitraum“.
  2. Es muss der Erstversuch sein. Wer eine Prüfung bereits einmal nicht bestanden hat, kann keinen Freiversuch für die Wiederholung nutzen.
  3. Die Prüfungsordnung muss den Freiversuch explizit vorsehen. Nicht alle Studiengänge bieten ihn an.

Wie wirkt sich der Freiversuch auf den Durchschnitt aus?

Fall 1 — Bestanden im Erstversuch, Wiederholung zur Notenverbesserung:

Sie bestehen mit 3,3 und wiederholen die Prüfung. Im Zweitversuch erreichen Sie 2,0. Ergebnis: Die 2,0 zählt für den Durchschnitt, die 3,3 wird gestrichen. Hätten Sie im Zweitversuch nur 3,7 erreicht, bliebe die bessere Erstnote (3,3) bestehen.

Fall 2 — Nicht bestanden im Erstversuch (unter Freiversuch):

Sie fallen mit 5,0 durch. Der Freiversuch bewirkt, dass dieser Fehlversuch nicht als offizieller Versuch gezählt wird. Sie haben also weiterhin zwei reguläre Versuche (Erst- und Zweitversuch) vor sich, nicht nur noch einen.

Fall 3 — Kein Freiversuch beantragt oder verfügbar:

Ein Nichtbestehen zählt als regulärer Fehlversuch. Die Wiederholung ist der Zweitversuch. Die Note des Erstversuchs (5,0) fließt bei den meisten Hochschulen nicht in den Durchschnitt ein — aber der Versuch ist verbraucht.

Infografik zum Freiversuch an deutschen Universitäten mit Notenverbesserung, Fehlversuch und Zweitversuch.

Wiederholung, Zweitversuch & Drittversuch

Wie viele Versuche hat man?

An den meisten deutschen Hochschulen haben Studierende zwei reguläre Prüfungsversuche: den Erstversuch und eine Wiederholung (Zweitversuch). An einigen Hochschulen gibt es einen dritten Versuch — den sogenannten Drittversuch oder „letztmaligen Versuch“.

Die Regelungen im Überblick:

VersuchVerfügbarkeitBesonderheiten
ErstversuchImmerGgf. als Freiversuch möglich
Zweitversuch (1. Wiederholung)ImmerMuss oft innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen
Drittversuch (2. Wiederholung)Nicht überallOft mündlich, mit Beisitzer, Note oft auf 4,0 gedeckelt

Was passiert beim Drittversuch?

Der Drittversuch — sofern die Prüfungsordnung ihn vorsieht — unterliegt an vielen Hochschulen besonderen Regeln:

Form: Häufig als mündliche Prüfung, auch wenn die Erstprüfung schriftlich war. Ein zweiter Prüfer oder Beisitzer ist in der Regel vorgeschrieben.

Notendeckelung: An manchen Hochschulen kann im Drittversuch maximal die Note 4,0 (bestanden) erreicht werden — eine Notenverbesserung über „ausreichend“ hinaus ist dann nicht möglich.

Konsequenz bei Nichtbestehen: Wer den Drittversuch nicht besteht, verliert in der Regel die Prüfungsberechtigung für das gesamte Modul. Ist dieses Modul ein Pflichtmodul, führt das zur Exmatrikulation — das Studium in diesem Studiengang kann an keiner deutschen Hochschule fortgesetzt werden.

Dieser letzte Punkt ist die schärfste Konsequenz im deutschen Prüfungssystem. Anders als bei einer freiwilligen Exmatrikulation ist eine Zwangsexmatrikulation wegen endgültig nicht bestandener Pflichtprüfung bindend — ein Studiengangwechsel oder Neustart an einer anderen Hochschule im selben Fach ist ausgeschlossen.

Fristen für die Wiederholung

Die meisten Prüfungsordnungen schreiben vor, dass die Wiederholung innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen muss — typischerweise im nächsten regulären Prüfungszeitraum oder spätestens innerhalb von zwei Semestern. Wer diese Frist versäumt, gilt an manchen Hochschulen als „nicht erschienen“ (= Fehlversuch), an anderen verfällt das Wiederholungsrecht.

Prüfen Sie die Fristen in Ihrer Prüfungsordnung und tragen Sie sie sich ein. Verpasste Fristen sind einer der häufigsten Gründe für vermeidbare Probleme im Prüfungssystem.

Auswirkung auf den ECTS-gewichteten Schnitt

Beispielrechnung: Mit und ohne Fehlversuch

Wie stark ein nicht bestandener Versuch den Schnitt beeinflusst, hängt davon ab, ob Ihre Hochschule den Fehlversuch in die Berechnung einbezieht. Hier ein konkretes Beispiel:

Szenario: Ein Student hat drei Module abgeschlossen und im vierten Modul beim Erstversuch eine 5,0 erhalten. Im Zweitversuch besteht er mit 2,7.

ModulNoteECTS
Modul A1,710
Modul B2,35
Modul C2,08
Modul D (Zweitversuch)2,76

Modell A — Nur bestandene Note zählt:

Ø = (1,7×10 + 2,3×5 + 2,0×8 + 2,7×6) / (10+5+8+6) = (17 + 11,5 + 16 + 16,2) / 29 = 60,7 / 29 = 2,09

Modell C — Durchschnitt der Versuche für Modul D:

Modulnote D = (5,0 + 2,7) / 2 = 3,85

Ø = (1,7×10 + 2,3×5 + 2,0×8 + 3,85×6) / 29 = (17 + 11,5 + 16 + 23,1) / 29 = 67,6 / 29 = 2,33

Der Unterschied: 2,09 vs. 2,33. Bei Modell C verschlechtert der Fehlversuch den Schnitt um fast eine Viertelnote — obwohl die Wiederholung mit 2,7 bestanden wurde. Bei einer Bewerbung für einen NC-Masterstudiengang kann das entscheidend sein.

Für die allgemeine Formel des ECTS-gewichteten Durchschnitts und weitere Beispiele lesen Sie den Artikel zum gewichteten Notendurchschnitt. Den eigenen Schnitt berechnen können Sie direkt mit dem Uni-Notenrechner.

Sonderfälle: Härtefall, Krankheit & Täuschung

Rücktritt wegen Krankheit

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer Prüfung teilnehmen kann oder während der Prüfung erkrankt, kann einen Rücktritt beantragen. Die Prüfung gilt dann als nicht angetreten — es wird kein Versuch verbraucht.

Die Voraussetzungen sind klar definiert:

  1. Ein ärztliches Attest muss vorgelegt werden — in der Regel innerhalb von drei Werktagen nach dem Prüfungstermin.
  2. Viele Hochschulen akzeptieren nur Atteste, die Prüfungsunfähigkeit bescheinigen, nicht bloße Arbeitsunfähigkeit. Manche verlangen ein amtsärztliches Attest.
  3. Der Rücktritt muss unverzüglich gemeldet werden — idealerweise noch am Prüfungstag oder dem Folgetag.

Wer die Prüfung antritt und erst danach ein Attest einreicht, hat an vielen Hochschulen kein Rücktrittsrecht mehr. Die Argumentation: Wer sich der Prüfung stellt, erklärt sich damit implizit für prüfungsfähig.

Härtefallanträge

In Ausnahmesituationen — schwere Erkrankung, Pflegesituation, Tod eines nahen Angehörigen — können Studierende einen Härtefallantrag stellen. Mögliche Ergebnisse: ein zusätzlicher Prüfungsversuch, eine Fristverlängerung oder die Nichtanrechnung eines Fehlversuchs.

Härtefallanträge werden vom Prüfungsausschuss individuell entschieden. Es gibt keinen Automatismus — jeder Fall wird einzeln bewertet. Wichtig: Dokumentieren Sie die Umstände lückenlos und reichen Sie den Antrag so früh wie möglich ein.

Täuschungsversuch

Bei einem nachgewiesenen Täuschungsversuch (Spickzettel, unerlaubte Hilfsmittel, Plagiat) wird die Prüfung in der Regel mit 5,0 bewertet — und dieser Fehlversuch zählt als regulärer Versuch. In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss die Prüfung als „endgültig nicht bestanden“ erklären, was einer sofortigen Exmatrikulation gleichkommen kann.

Die Konsequenzen sind also deutlich härter als bei einem regulären Nichtbestehen. Ein Täuschungsversuch verbrennt nicht nur einen Versuch, sondern kann auch den Drittversuch (sofern vorhanden) ausschließen.

Checkliste: Was tun nach einer nicht bestandenen Prüfung?

Direkt nach dem Ergebnis stehen mehrere Schritte an — einige davon sind fristgebunden:

  1. Prüfungsordnung lesen. Wie viele Versuche haben Sie? Gibt es einen Freiversuch? Welche Fristen gelten für die Wiederholung?
  2. Einsichtnahme beantragen. Sie haben das Recht, Ihre Prüfung einzusehen. Nutzen Sie das — manchmal ergeben sich Korrekturfehler oder Nachbewertungsmöglichkeiten. Frist beachten: oft nur 4–6 Wochen nach Bekanntgabe.
  3. Wiederholungstermin notieren. Viele Prüfungsordnungen schreiben vor, dass die Wiederholung im nächsten regulären Prüfungszeitraum erfolgen muss. Versäumen Sie diese Frist nicht.
  4. Auswirkung auf den Schnitt prüfen. Berechnen Sie mit dem Uni-Notenrechner, wie sich verschiedene Szenarien auf Ihren ECTS-gewichteten Durchschnitt auswirken.
  5. Beratung nutzen. Die Studienberatung und die Fachstudienberatung können bei Fragen zur Prüfungsordnung, Härtefallanträgen und Studienplanung helfen.
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Jetzt Uni-Durchschnitt berechnen

Sie wollen wissen, wie sich eine Wiederholungsnote auf Ihren Gesamtschnitt auswirkt? Der Uni-Notenrechner berechnet Ihren ECTS-gewichteten Durchschnitt — geben Sie einfach die Module und Noten ein und sehen Sie sofort das Ergebnis. Für die spezifische Frage, welche Note Sie im letzten Modul brauchen, nutzen Sie den Zielnoten-Rechner.

Wie der ECTS-gewichtete Durchschnitt grundsätzlich funktioniert und welche Fehler dabei häufig passieren, erklärt der Leitfaden zum Notendurchschnitt berechnen.

FAQ

Wird eine nicht bestandene Prüfung im Notendurchschnitt gezählt?

An den meisten Universitäten nein — nur die Note des bestandenen Wiederholungsversuchs fließt in den ECTS-gewichteten Durchschnitt ein. Einige Hochschulen bilden aber den Durchschnitt aus allen Versuchen. Die genaue Regelung steht in der Prüfungsordnung Ihres Studiengangs unter „Wiederholung von Prüfungen“ oder „Bewertung bei Wiederholung“.

Was ist ein Freiversuch und lohnt er sich?

Der Freiversuch erlaubt es, eine bestandene Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen — es gilt dann die bessere Note. Gleichzeitig wird ein Nichtbestehen unter Freiversuch-Bedingungen oft nicht als Fehlversuch gezählt. Er lohnt sich fast immer, hat aber Voraussetzungen: In der Regel müssen Sie die Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit und beim ersten Mal ablegen.

Wie viele Versuche habe ich für eine Uni-Prüfung?

Standardmäßig zwei (Erstversuch + eine Wiederholung). Manche Hochschulen bieten einen Drittversuch an, der oft als mündliche Prüfung mit Beisitzer stattfindet. Einige Prüfungsordnungen deckeln die Note im Drittversuch auf 4,0. Wer den letzten Versuch nicht besteht, wird bei Pflichtmodulen in der Regel exmatrikuliert.

Kann ich nach einer Exmatrikulation wegen endgültig nicht bestandener Prüfung woanders weiterstudieren?

Im selben Studiengang in der Regel nicht — die Exmatrikulation wegen endgültig nicht bestandener Pflichtprüfung gilt bundesweit. Ein Wechsel in einen anderen Studiengang ist aber möglich, sofern das betroffene Modul dort nicht ebenfalls Pflicht ist. Eine Studienberatung kann helfen, alternative Studiengänge zu identifizieren.

Was passiert, wenn ich krank werde und die Prüfung nicht antreten kann?

Bei rechtzeitigem Rücktritt mit ärztlichem Attest (idealerweise Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung) wird kein Versuch verbraucht. Die Prüfung gilt als nicht angetreten. Fristen beachten: Das Attest muss oft innerhalb von drei Werktagen beim Prüfungsamt eingehen. Wer die Prüfung antritt und erst danach ein Attest einreicht, hat an vielen Hochschulen kein Rücktrittsrecht mehr.

Beeinflusst ein Fehlversuch meine Bewerbung für den Master?

Das hängt von zwei Faktoren ab: Erstens, ob der Fehlversuch in Ihren Notendurchschnitt einfließt (siehe Regelungsmodelle oben). Zweitens, ob das Transcript of Records den Fehlversuch separat ausweist. An vielen Hochschulen ist der Fehlversuch im Transcript sichtbar, auch wenn er den Schnitt nicht beeinflusst. Ob und wie Masterprogramme Fehlversuche bewerten, variiert — die meisten schauen primär auf den Gesamtschnitt.

Kann ich gegen eine Prüfungsbewertung Widerspruch einlegen?

Ja. Der formale Weg ist ein Widerspruch beim Prüfungsausschuss (nicht beim Prüfer direkt). Vorher sollten Sie die Klausureinsicht nutzen — oft klären sich Bewertungsfragen bereits dort. Der Widerspruch muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses eingelegt werden. Der Prüfungsausschuss kann eine Neubewertung veranlassen, muss es aber nicht.